Häufig gestellte Fragen

Haben Sie als Arbeitnehmende Fragen zum GAV? Die gängigsten Fragen und Antworten finden Sie unten aufgelistet.

Mit der Unterstellung an den GAV positioniert sich mein Arbeitgeber für gute Anstellungsbedingungen. Die Vorgaben des GAVs dürfen nicht unterschritten werden. Die Regelungen werden zudem regelmässig an neue Gesetzgebungen oder Entwicklungen angepasst.

In erster Linie ist das Gespräch mit dem Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung meines Betriebes zu suchen. Sollten meine Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet werden können, haben ich die Möglichkeit, die Verantwortlichen der Betriebskommission zu kontaktieren. Weiter stehen mir die Personalverbände SBK und VPOD zur Verfügung. Diese Kontakte finde ich auf dieser Webseite.

Als Arbeitnehmer:in profitiere ich mit diesem monatlichen Beitrag von CHF 4 von kostenlosen Weiterbildungsangeboten und guten Anstellungsbedingungen. Zudem müssen jegliche Anpassungen des GAV mit den Personalverbänden ausgehandelt werden. Einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind demnach nicht erlaubt und meine Interessen werden strukturiert vertreten. Als Arbeitnehmer:in eines unterstellten Betriebs stehen mir die Verbände kostenlos für Auskünfte rund um den GAV zur Verfügung. Für individuelle Belange gibt es eine kostenlose Erstberatung.

1 Hinsichtlich der Information und Mitsprache der Mitarbeitenden resp. der Betriebskommission gilt das Mitwirkungsgesetz (SR 822.14). 

Siehe Art. 15 des GAV 

Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit verlängert sich diese entsprechend.

Siehe Art. 28

6 Bei langandauernder Krankheit oder bei Unfall kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen auf das Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 100 % (siehe Abs. 1) aufgelöst werden. Die Lohnfortzahlung durch die Versicherung (Krankheits- oder Unfalltaggeld) bleibt bestehen bis Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 80 % (siehe Abs. 1).

Siehe Art. 79 Abs. 6

1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens auf das Ende des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht ist.

2 Der Arbeitgeber bestätigt den Mitarbeitenden unter Einhaltung der Kündigungsfrist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3 Wünschen die Mitarbeitenden eine frühzeitige Pensionierung, haben sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Der Arbeitgeber weist auf das gültige Reglement der Pensionskasse hin, der er angeschlossen ist.

Siehe Art. 31

1 Die Mitarbeitenden haben jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung.

2 Auf besonderes Verlangen der Mitarbeitenden beschränkt sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsbestätigung).

Siehe Art. 47

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1 Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum 42 Stunden pro Woche. Die Mitarbeitenden dürfen höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen eingesetzt werden. Die Arbeitszeitbestimmungen regelt jeder unterstellte Arbeitgeber in einem separaten Reglement.

2 Die Gliederung der Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des unterstellten Arbeitgebers und bezweckt die Sicherstellung eines ununterbrochenen Betriebs.

3 Die Dienstpläne sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten.

Siehe Art. 49

a. Bezahlte Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

  • eine Viertelstunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
  • eine halbe Stunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. Diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen.

2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf Kompensation.

3 Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, gelten alle Pausen als Arbeitszeit.

4 Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit.

b. Unbezahlte Pausen

Alle übrigen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind nicht bezahlt.

Siehe Art. 51

2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf Kompensation.

Siehe Art. 51 Abs. 2

Minus- oder Plusstunden des persönlichen Zeitkontos sind bis zum Austritt auszugleichen. Die Pluszeit wird ausnahmsweise finanziell abgegolten, wenn ein fristgerechter Abbau aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Bei Minuszeit, die durch Verschulden der/des Mitarbeitenden entstanden ist, wird eine entsprechende Lohnkürzung vorgenommen, sofern ein Ausgleich der Minusstunden aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Basis bildet das Gehalt gemäss Art. 52 Abs. 6 GAV.

Siehe Art. 53  i.V. mit 324 OR

1 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr:

  • 27 Tage bis Vollendung des 20. Altersjahres bzw. Abschluss der Ausbildung;
  • 25 Tage bis Vollendung des 44. Altersjahres;
  • 27 Tage ab dem 45. Altersjahr;
  • 32 Tage ab dem 60. Altersjahr.

2 Bei Ein- resp. Austritten während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Der höhere Ferienanspruch beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das vorgegebene Altersjahr erreicht wird.

3 Die Mitarbeitenden im Stundenlohn haben den gleichen Anspruch wie diejenigen im Monatslohn. Der Ferienanteil für die im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird monatlich im Rahmen der geleisteten Stunden separat in der Lohnabrechnung ausgewiesen und entschädigt.

4 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs besteht kein Ferienanspruch.

Siehe Art. 59

1 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Dabei wird mitberücksichtigt, ob die Mitarbeitenden auf Schulferien achten müssen oder nicht. Grundsätzlich sind Ferien im Verlauf des Kalenderjahres zu beziehen.

2 Im Interesse der Erholung sind jährlich mindestens einmal zwei aufeinander folgende Wochen Ferien zu beziehen.

Siehe Art. 60 Abs. 1 und 2

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt die Lohnfortzahlung wie folgt:

                                 100 % des Gehaltes       80 % des Gehaltes
im 1. Dienstjahr     2 Monate (60 Tage)        22 Monate
im 2. Dienstjahr    4 Monate (120 Tage)       20 Monate
im 3. Dienstjahr    5 Monate (150 Tage)       19 Monate
im 4. Dienstjahr    6 Monate (180 Tage)       18 Monate
ab 5. Dienstjahr   12 Monate (365 Tage)       12 Monate

2 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsgrad. Das Gehalt und der Anteil des 13. Monatslohns werden ohne Inkonvenienz- und Funktionszulagen ausbezahlt.

3 Bei den Mitarbeitenden im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach den durchschnittlich geleisteten Stunden der vorangegangenen 12 Monate.

4 Werden die Versicherungsleistungen gekürzt oder eingestellt (z.B. wegen Selbstverschulden bei Unfällen mit Alkohol oder hoher Geschwindigkeit), kann der Arbeitgeber seine Gehaltsauszahlung im gleichen Mass herabsetzen oder einstellen.

5 Ein neuer vollständiger Anspruch auf Taggeld infolge Krankheit oder Unfall entsteht nur bei Vorliegen eines neuen gesundheitlichen Ereignisses.

6 Bei langandauernder Krankheit oder bei Unfall kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen auf das Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 100 % (siehe Abs. 1) aufgelöst werden. Die Lohnfortzahlung durch die Versicherung (Krankheits- oder Unfalltaggeld) bleibt bestehen bis Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 80 % (siehe Abs. 1).

Siehe Art. 79

1 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht, wenn die Mitarbeitende während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist.

2 Die Mutterschaftsentschädigung beginnt mit dem Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 16 Wochen bzw. 112 Tagen. Nimmt die Mitarbeitende ihre Arbeit vorher ganz oder teilweise auf, endet der Anspruch vorzeitig.

3 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 100 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen AHV-Erwerbseinkommens der letzten 12 Monate (inkl. Zulagen).

4 Die Mitarbeitende hat auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub von in der Regel bis zu 6 Monaten. Für Versicherungsschutz siehe Art. 69 GAV.

5 Zur Sicherstellung eines geordneten und kontinuierlichen Betriebsablaufs hat sich die Mitarbeitende spätestens mit Beginn des 7. Schwangerschaftsmonats mit dem Betrieb abzusprechen.

Siehe Art. 81

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