1 Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
2 Sie wird mit einer Zulage von CHF 6 pro Stunde entschädigt.
3 Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 20 % auf der geleisteten Arbeitszeit gewährt.
4 Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Zulagenregelung von CHF 6 in den einzelnen unterstellten Institutionen ist in Art. 95 Abs. 3 der Schlussbestimmungen geregelt.