1 Änderungen dieses Reglements können von den Vertragsparteien jederzeit vereinbart und in Kraft gesetzt werden. Die Pariko wird vorgängig angehört. Sie kann den Vertragsparteien von sich aus Änderungen dieses Reglements beantragen.
2 Tritt ein vertragsloser Zustand ein, setzt er dieses Reglement automatisch ausser Kraft. Kündigen bloss einzelne Personalverbände, bleibt das Reglement für die verbleibenden Vertragsparteien in Kraft. Die von der ausgeschiedenen Vertragspartei ernannten Pariko-Mitglieder scheiden per Ablauf der Gültigkeit des GAV für die betreffende Partei aus der Pariko aus. Falls zur Herstellung der paritätischen Zusammensetzung erforderlich, scheidet die gleiche Anzahl Mitglieder der anderen Vertragspartei (Arbeitgeber- oder Personalverbandsseite) aus, es sei denn, die erforderlichen Nach-Ernennungen würden rechtzeitig vorgenommen.
3 Die Vertragsparteien können sich vorgängig darauf verständigen, dass die/der Vorsitzende der Pariko auch während der Dauer des vertragslosen Zustands: