Art. 53 Minus- resp. Pluszeit bei Austritt

Minus- oder Plusstunden des persönlichen Zeitkontos sind bis zum Austritt auszugleichen. Die Pluszeit wird ausnahmsweise finanziell abgegolten, wenn ein fristgerechter Abbau aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Bei Minuszeit, die durch Verschulden der/des Mitarbeitenden entstanden ist, wird eine entsprechende Lohnkürzung vorgenommen, sofern ein Ausgleich der Minusstunden aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Basis bildet das Gehalt gemäss Art. 52 Abs. 6 GAV.

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