Art. 27 Probezeit

1 Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

2 Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gelten die folgenden Probezeiten:

  • 1 Monat bei einer Anstellungsdauer bis zu 3 Monaten; 
  • 2 Monate bei einer Anstellungsdauer bis zu 6 Monaten;
  • 3 Monate bei einer Anstellung bis zu 12 oder mehr Monaten.

3 Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit verlängert sich diese entsprechend.

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