Art. 59 Ferienanspruch

1 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr:

  • 27 Tage   bis Vollendung des 20. Altersjahres bzw. Abschluss der Ausbildung;
  • 25 Tage   bis Vollendung des 44. Altersjahres;
  • 27 Tage   ab dem 45. Altersjahr;
  • 32 Tage   ab dem 60. Altersjahr.

2 Bei Ein- resp. Austritten während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Der höhere Ferienanspruch beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das vorgegebene Altersjahr erreicht wird.

3 Die Mitarbeitenden im Stundenlohn haben den gleichen Anspruch wie diejenigen im Monatslohn. Der Ferienanteil für die im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird monatlich im Rahmen der geleisteten Stunden separat in der Lohnabrechnung ausgewiesen und entschädigt.

4 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs besteht kein Ferienanspruch.

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