1 Können die Ferien aus betrieblichen Gründen oder infolge Krankheit oder Unfall nicht vor dem Austritt bezogen werden, erfolgt eine Entschädigung zum Ansatz des Gehaltes, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn und Anteil Zulagen (siehe Art. 6 Anhang 1 GAV), ohne Sozialzulagen.
2 Zu viel bezogene Ferien werden nach dem gleichen Prinzip mit dem Lohn verrechnet.