Art. 69 Versicherung bei unbezahltem Urlaub

Wünschen die Mitarbeitenden während des unbezahlten Urlaubs die Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes bezüglich Pensionskasse und Unfallversicherung, sind folgende Leistungen durch die Mitarbeitenden zu erbringen:

  • bei Urlaubsdauer von höchstens 30 Tagen die üblichen Beträge der Arbeitnehmenden an die Pensionskasse;t

  • bei Urlaubsdauer von über 30 Tagen die Beträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden an die Pensionskasse, die Unfallversicherungsprämie mittels Abredeversicherung oder der privaten Krankenkassenversicherung.

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