Art. 79 Krankheit und Unfall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt die Lohnfortzahlung wie folgt:

                                   100 % des Gehaltes                80 % des Gehaltes
im 1. Dienstjahr      2 Monate (60 Tage)                  22 Monate
im 2. Dienstjahr     4 Monate (120 Tage)                 20 Monate
im 3. Dienstjahr     5 Monate (150 Tage)                 19 Monate
im 4. Dienstjahr     6 Monate (180 Tage)                 18 Monate
ab 5. Dienstjahr     12 Monate (365 Tage)               12 Monate

2 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsgrad. Das Gehalt und der Anteil des 13. Monatslohns werden ohne Inkonvenienz- und Funktionszulagen ausbezahlt.

3 Bei den Mitarbeitenden im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach den durchschnittlich geleisteten Stunden der vorangegangenen 12 Monate.

4 Werden die Versicherungsleistungen gekürzt oder eingestellt (z.B. wegen Selbstverschulden bei Unfällen mit Alkohol oder hoher Geschwindigkeit), kann der Arbeitgeber seine Gehaltsauszahlung im gleichen Mass herabsetzen oder einstellen.

5 Ein neuer vollständiger Anspruch auf Taggeld infolge Krankheit oder Unfall entsteht nur bei Vorliegen eines neuen gesundheitlichen Ereignisses.

6 Bei langandauernder Krankheit oder bei Unfall kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen auf das Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 100 % (siehe Abs. 1) aufgelöst werden. Die Lohnfortzahlung durch die Versicherung (Krankheits- oder Unfalltaggeld) bleibt bestehen bis Ende der Lohnfortzahlungspflicht von 80 % (siehe Abs. 1).

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