Art. 43 Zuweisung anderer Arbeit

     a Befristete Versetzung

1 Zur Sicherung geordneter Betriebsabläufe können die Mitarbeitenden nach vorheriger gegenseitiger Absprache temporär sowohl in einer anderen Abteilung als auch an einem anderen Standort eingesetzt werden.

2 Die Mitarbeitenden mit standortübergreifenden Aufgaben können an allen Stand-orten des unterstellten Arbeitgebers eingesetzt werden.

3 Lohn und übrige Leistungen bleiben davon unberührt. Zulagen richten sich nach der effektiven Tätigkeit.

4 Der Arbeitgeber übernimmt während der Dauer der befristeten Versetzung zusätzliche Auslagen wie Wegspesen, die durch den Wechsel des Arbeitsorts entstehen.

     b Zumutbarkeit bei Versetzung

1 Ein angeordneter dauerhafter Wechsel ist dann zumutbar, wenn dabei auf die Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit, das Alter, die finanzielle und soziale Situation der/des zu versetzenden Mitarbeitenden Rücksicht genommen wird.

2 Die Probezeit entfällt. Die Vertragsänderung und die Rahmenbedingungen sind schriftlich festzuhalten.

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