1 Der Arbeitgeberverband informiert die Personalverbände über den Beitritt neuer Mitglieder. Unterzeichnet der neue Arbeitgeber eine Anschlussvereinbarung an diesen GAV, können zwischen ihm und den Personalverbänden Übergangsbestimmungen vereinbart werden.
2 Der Anschluss von Arbeitgebern an den vorliegenden GAV ist für Nichtmitglieder der dedica Genossenschaft möglich (Art. 356b OR). Die Anschlussvereinbarung wird zwischen den Vertragsparteien einerseits und dem betreffenden Arbeitgeber andererseits abgeschlossen. Er bedarf der Schriftform. In der Anschlussvereinbarung werden allfällige Besonderheiten und Übergangsbestimmungen geregelt.
3 Die Anschlussvereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien.