Art. 10 Gemeinsame Durchführung und Durchsetzung

1 Den Vertragsparteien kommt gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Mitarbeitenden zu, soweit es um Folgendes geht (Art. 357b OR):

  1. a Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
  2. b Beiträge an Ausgleichskassen und an andere, das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen;
  3. c Personalvertretung, d. h. die Betriebskommission in den Betrieben;
  4. d Wahrung des Arbeitsfriedens;
  5. e Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a bis c.

2 Die Vertragsparteien sind insbesondere zuständig für:

  1. a Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung;
  2. b Aushandlung und Abschluss der Ausführungsbestimmungen;

    Lohnverhandlungen (vgl. Art. 73 – 78 GAV).


3 Wo dieser GAV direkte Verhandlungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und den Personalverbänden vorsieht, sind diese auch für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen zuständig.

4 Der Arbeitgeberverband sowie die einzelnen Arbeitgeber informieren die Personalverbände und die Betriebskommissionen so frühzeitig wie möglich über strategische Entscheide, die sich auf die Arbeitsverhältnisse auswirken, sowie über vorgesehene Änderungen personalpolitischer Art.

5 Die Vertragsparteien treffen sich mindestens einmal jährlich zum Vollzug ihrer Aufgaben. Beide Seiten geben die Traktanden rechtzeitig schriftlich bekannt.

6 Jede Vertragspartei kann jederzeit von der Gegenseite (vom Arbeitgeberverband bei überbetrieblichen Angelegenheiten, von einzelnen Arbeitgebern bei rein betrieblichen Angelegenheiten) Aufschluss über bestimmte Fragen verlangen. Die Fragen sind schriftlich einzureichen. Sie werden innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder anlässlich eines Gesprächs beantwortet.

7 Die Vertretung von Einzelanliegen ihrer Mitglieder durch die Vertragsparteien bleibt vorbehalten.

8 Die Vertragsparteien bestellen eine Paritätische Kommission (vgl. Art. 11 und Anhang 3 GAV).

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