Art. 7 Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds

1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV).

2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben. Dieser Beitrag wird

direkt vom Gehalt abgezogen.

3 Die Mitarbeitenden, welche Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet.

4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personalverbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen.

5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Verwendungszweck der im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelverwendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsätzen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert.

6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Geltungsbereich dieses GAV zugute.

7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig.

8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich die von einer externen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidaritätsbeiträge vor.

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