1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV).
2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben. Dieser Beitrag wird
direkt vom Gehalt abgezogen.
3 Die Mitarbeitenden, welche Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet.
4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personalverbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen.
5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Verwendungszweck der im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelverwendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsätzen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert.
6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Geltungsbereich dieses GAV zugute.
7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig.
8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich die von einer externen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidaritätsbeiträge vor.