Art. 6 Arbeitsfriede

1 Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens.

2 Sie verpflichten sich zur umfassenden und unbeschränkten Wahrung des Arbeitsfriedens im Sinne von Art. 357a Abs. 2 OR. Dies bedeutet, dass jegliche arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen untersagt sind, soweit es Gegenstände betrifft, welche im GAV geregelt sind. Die vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten sich, in diesem Sinn auf ihre Mitglieder einzuwirken.

3 Die Vertragsparteien klären Meinungsverschiedenheiten und Konflikte und suchen diese nach den Bestimmungen dieses GAV zu lösen.

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