Art. 57 Sonntage und Ruhezeit

1 Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

2 Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten.

3 Bei der Dienstplanung ist auf eine ausgewogene Zuteilung zustehender freier Tage zu achten.

4 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende, freie Tage pro Woche.

5 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens ein, in der Regel zwei, freie Wochenenden pro Monat.

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