Art. 51 Pausen

     a. Bezahlte Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

  • eine Viertelstunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
  • eine halbe Stunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. Diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen. 

2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf Kompensation.

3 Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, gelten alle Pausen als Arbeitszeit.

4 Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit.

     b. Unbezahlte Pausen

Alle übrigen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind nicht bezahlt.

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