1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene
Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf Kompensation.
3 Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, gelten alle Pausen als Arbeitszeit.
4 Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit.
Alle
übrigen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind nicht bezahlt.