Art. 18 Gleichstellung

Der Arbeitgeber gewährleistet die Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere auch bei der Entlöhnung. Sie sorgt für eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen und in allen Funktionen. Massgeblich für die Anstellung bleibt die Eignung zur Erfüllung des Anforderungsprofils.

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