Art. 80 Abtretung und Verfall der Anspruchsberechtigung

1 Während der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber treten die Mitarbeitenden das Taggeld und allfällige andere Versicherungsleistungen (Pensionskasse, eidgenössische Invalidenversicherung IV usw.) aus Krankheit oder Unfall dem Arbeitgeber ab. Ebenso treten die Mitarbeitenden allfällige Regress- und Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten für diese Zeit dem Arbeitgeber ab.

2 Leistungen aus Lohnfortzahlung und/oder Versicherungstaggeldern an die Mitarbeitenden dürfen 100 % des vor einem Ereignis bezogenen Gehalts nicht übersteigen. Allenfalls überschiessende Beträge stehen dem Arbeitgeber zu.

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