Art. 92 Inkrafttreten und Dauer des GAV

1 Der GAV trat per 1. Januar 2014 erstmals in Kraft. Er wurde auf den 1. April 2018 und den 1. Januar 2022 überarbeitet.

2 Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 2022, gekündigt werden.

3 Wird die Kündigung nur von einzelnen Personalverbänden oder Arbeitgebern ausgesprochen, bleiben GAV und Ausführungsbestimmungen für die nichtkündigenden Vertragsparteien in Kraft.

4 Ergänzungen zum GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne dessen Kündigung schriftlich vereinbart werden. Diese Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Vertragsparteien.

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