1 Zur Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen und zur Erarbeitung und Inkraftsetzung von Reglementen gilt ab Unterstellung unter den GAV eine Frist von 12 Monaten. Die einzelnen Punkte werden in der Anschlussvereinbarung explizit festgehalten. Während der Übergangsfrist kommen die bestehenden personalrechtlichen Grundlagen zur Anwendung.
2 Sofern für die Mitarbeitenden nach den geltenden personalrechtlichen Grundlagen günstigere Bedingungen gelten als im GAV, ist der Besitzstand ab Unterstellung unter den GAV für die Dauer von 12 Monaten gewahrt. Weitergehende Abmachungen sind über diesen Termin hinaus möglich.
3 Für den GAV ist folgende spezielle Übergangsbestimmung festgelegt:
Umsetzung der Zulagenregelung von CHF 6 für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten bis spätestens 3 Jahre nach Inkraftsetzung oder Unterstellung gemäss Anschlussvereinbarung (siehe Art. 2 und 3 jeweils Abs. 2 Anhang 1 GAV).