Art. 94 Unterstellung der Mitarbeitenden unter den GAV

1 Für Mitarbeitende, die vor Inkraftsetzung in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen, gelten die Bestimmungen dieses GAV und die Ausführungsbestimmungen auch ohne die Unterzeichnung eines neuen schriftlichen Einzelarbeitsvertrags.

2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass sämtliche Mitarbeitenden rechtzeitig vor Inkrafttreten des GAV und der Ausführungsbestimmungen über den Inhalt und die Änderungen im Arbeitsverhältnis informiert werden. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen des GAV und der Ausführungsbestimmungen.

Weitere Artikel

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutz