1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die
normativen Bestimmungen dieses GAV (Ziff. II) im Rahmen des oben umschriebenen
persönlichen Geltungsbereichs zum
integrierenden Bestandteil der jeweiligen Einzelarbeitsverträge zu erklären.
2 Dies gilt auch für die Mitarbeitenden, welche nicht in den vertragsschliessenden Personalverbänden organisiert sind, jedoch basierend auf dem oben umschriebenen persönlichen Geltungsbereich unter den GAV fallen.