5. Mögliche Massnahmen

  • Unterstützung bei der Stellensuche (z.B. Zusammenarbeit mit Stellenvermittlung SBK und RAV)

  • Kostenübernahme einer Standortbestimmung (Beratung Berufsbildungszentrum, Coaching)

  • Vermittlung Betroffener an weiterberatende Institutionen zur Klärung von Fragen betreffend Arbeitsrecht, Versicherungen und Vorsorge

  • Notwendige bezahlte Freizeit für die Stellensuche

  • Verlängerung der Kündigungsfrist (z.B. eine Verdoppelung)

  • Verkürzung der Kündigungsfrist auf Wunsch der Betroffenen:

  • Finden Betroffene vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle, ist ein vorzeitiger Stellenantritt innert Wochenfrist zu ermöglichen. Alle Ansprüche aus dem Sozialplan erlöschen mit Ausnahme der Abgangsentschädigung und der Treueprämie.

  • Abgangsentschädigungen (Alter, Dienstalter und familiäre Situation berücksichtigen)

  • Ausrichtung der Treueprämie (Art. 76 GAV) pro rata temporis, falls innerhalb von zwölf Monaten nach Austritt fällig

  • Auf Antrag Unterstützung bei notwendigen und geeigneten Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen

  • Auf Antrag Entschädigung für individuelle Härtefalle

Betroffene müssen sich aktiv um eine Stelle bemühen und eine geeignete Beschäftigung annehmen.

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