Art. 73 Gehaltsentwicklung

1 Die Höhe des Teuerungsausgleichs richtet sich nach dem Gehaltsentscheid des Kantons. Die Höhe der Lohnsumme für individuelle Lohnanpassungen lehnt sich an den Gehaltsentscheid des Kantons an. Die Gesamtsumme richtet sich nach der kantonal festgelegten Kostenobergrenze.

2 Die Sozialpartner haben Antragsrecht.

3 Das Lohnjahr dauert von April bis März. Ein Teuerungsausgleich erfolgt in der Regel per 1. Januar, individuelle Anpassungen erfolgen per 1. April.

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