Art. 66 Bezahlte Urlaube und Absenzen

1 Private Absenzen (Arztbesuch und Ähnliches) sind grundsätzlich in der Freizeit zu planen. In dringenden unaufschiebbaren Fällen kann eine bezahlte Absenz bis max. 1.5 Stunden durch die vorgesetzte Person bewilligt werden.

2 Folgende bezahlte Urlaube werden gewährt:

  • bis 4      Tage bei schwerer Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des
                   Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern;

  • 2 Tage    für die eigene Hochzeit;

  • 1 Tag       bei Wohnungswechsel, ausgenommen Zimmerwechsel im
                   Personalhaus (1x pro Kalenderjahr);

  • 1 Tag       beim Tod von Grosseltern, einer Schwägerin, eines Schwagers (beim
                   Tod von weiteren Verwandten die benötigte Zeit, max. bis 1 Tag);

  • 1 Tag       beim Tod der Schwiegereltern, einer Schwiegertochter/eines
                   Schwiegersohnes oder eines Geschwisters. 

3 Pro Kalenderjahr werden für bezahlte Urlaube gesamthaft maximal 6 bezahlte Arbeitstage bewilligt, mit Ausnahme des Betreuungsurlaubs nach Art. 329g und h OR. Weitere Ausnahmen bewilligt die Direktion.

4 Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl folgende Urlaubstage gewährt:

  • 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes;

  • 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub bei bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht älter als 10 Jahre alt ist und nicht vom Ehegatten stammt. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch, sofern sie im gleichen Betrieb arbeiten;

  • bis 3 Tage pro Krankheitsfall für die Mitarbeitenden mit Familienpflichten für die Organisation der Betreuung eines kranken Kindes gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Art. 36 Abs. 3 ArG).

5 Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung,

Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien, werden diese nachgewährt.

6 Der Anspruch der in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitenden besteht im Umfang ihres Beschäftigungsgrades.

7 Während der Probezeit und in der Kündigungsfrist wird die nötige freie Zeit bewilligt, aber nicht als bezahlter Urlaub gewährt.

8 Für die Ausübung öffentlicher Ämter können die einzelnen Unternehmen bezahlte Urlaube gewähren.

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