1 Private Absenzen (Arztbesuch und Ähnliches)
sind grundsätzlich in der Freizeit zu planen. In dringenden unaufschiebbaren
Fällen kann eine bezahlte Absenz bis max. 1.5 Stunden durch die vorgesetzte
Person bewilligt werden.
2 Folgende bezahlte Urlaube werden gewährt:
- bis 4 Tage bei
schwerer Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des
Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern;
- 2 Tage für
die eigene Hochzeit;
- 1 Tag bei
Wohnungswechsel, ausgenommen Zimmerwechsel im
Personalhaus (1x pro Kalenderjahr);
- 1 Tag beim Tod von Grosseltern, einer
Schwägerin, eines Schwagers (beim
Tod von weiteren Verwandten die benötigte
Zeit, max. bis 1 Tag);
- 1 Tag beim
Tod der Schwiegereltern, einer Schwiegertochter/eines
Schwiegersohnes oder eines Geschwisters.
3 Pro Kalenderjahr werden für bezahlte Urlaube
gesamthaft maximal 6 bezahlte Arbeitstage bewilligt, mit Ausnahme des
Betreuungsurlaubs nach Art. 329g und h OR. Weitere Ausnahmen bewilligt die
Direktion.
4 Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl
folgende Urlaubstage gewährt:
- 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines
eigenen Kindes;
- 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub bei
bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption, sofern das Kind zum
Zeitpunkt der Aufnahme nicht älter als 10 Jahre alt ist und nicht vom Ehegatten
stammt. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht
insgesamt nur ein Anspruch, sofern sie im gleichen Betrieb arbeiten;
- bis 3 Tage pro Krankheitsfall für die Mitarbeitenden
mit Familienpflichten für die Organisation der Betreuung eines kranken Kindes
gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Art. 36 Abs. 3 ArG).
5 Fallen unvorhersehbare und nicht planbare
Ereignisse (schwere Erkrankung,
Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien, werden diese
nachgewährt.
6 Der Anspruch der in Teilzeit beschäftigten
Mitarbeitenden besteht im Umfang ihres Beschäftigungsgrades.
7 Während der Probezeit und in der
Kündigungsfrist wird die nötige freie Zeit bewilligt, aber nicht als bezahlter
Urlaub gewährt.
8 Für die Ausübung öffentlicher Ämter können die
einzelnen Unternehmen bezahlte Urlaube gewähren.