1 Der GAV ist nicht anwendbar für:
- Mitglieder der Geschäftsleitung;
- Heimärztinnen/-ärzte mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit;
- Lernende, Praktikantinnen/Praktikanten;
- Mitarbeitende, welche das AHV-Rentenalter erreicht haben.
2 Für Lernende und Praktikantinnen/Praktikanten gelten die einschlägigen
Ausbildungsbestimmungen und gesetzlichen Grundlagen.