1 Die Vertragsparteien bestimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen. Die/der Vorsitzende übernimmt alle leitenden Aufgaben (Einladungen, Sitzungs- und Verfahrensleitung). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden einigen, haben beide Seiten je einen verbindlichen Wahlvorschlag für den Vorsitz zu machen. Anschliessend entscheidet das Los.
2 Die Pariko tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen, so oft dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Einladung erfolgt in der Regel 30 Tage im Voraus. Im Konfliktfall kann die Einladung auch mit kürzerer Frist erfolgen (Art. 13 Abs. 2 GAV). Zwei Mitglieder der Pariko oder eine Vertragspartei können die Einberufung der Pariko verlangen.
3 Die Pariko bestimmt das Sekretariat.