Art. 6 Verfahren

1 Das Verfahren wird mit Einreichung eines schriftlichen Gesuchs bei der beklagten Partei oder den beklagten Parteien eingeleitet. Das Gesuch muss die Anträge und eine Begründung enthalten. Sämtlichen übrigen Vertragsparteien ist gleichzeitig eine Kopie des Gesuchs zuzustellen. Die beklagte Partei leitet die Akten innert 15 Tagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Pariko weiter.

2 Vor ihrem Beschluss über eine Empfehlung oder einen Schlichtungsvorschlag hört die Pariko die Parteien an. Ein Beschluss kommt durch Stimmen-Mehrheit zustande. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es grundsätzlich der Anwesenheit aller Mitglieder. Bei Verhinderung ist ein zuvor bestimmtes Ersatzmitglied zu stellen. Ist sowohl ein Mitglied wie auch sein Ersatzmitglied abwesend, sprechen sich die Pariko-Angehörigen der anderen Vertragspartei vor der betreffenden Abstimmung darüber ab, welches ihrer Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nicht mitstimmen kann, damit Parität hergestellt ist. Die/der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit obliegt ihr/ihm der Stichentscheid.

3 Der Entscheid hat innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen.

4 Empfehlungen an die Vertragsparteien werden schriftlich abgegeben.

5 Kann in Fällen von Art. 5 Abs. 2 dieses Reglements zwischen den Parteien keine Verständigung erreicht werden, so erstellt die Pariko einen Schlichtungsvorschlag, der den Parteien innerhalb von 10 Tagen eröffnet wird. Unter Ansetzung einer angemessenen Frist können die Parteien den Schlichtungsvorschlag annehmen oder ablehnen. Nur teilweise Annahme gilt als Ablehnung. Die Parteien können eine schriftliche Ausfertigung des Schlichtungsvorschlags verlangen.

6 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt und den Vertragsparteien zugestellt.

7 Die Pariko kann weitere Einzelheiten zum Verfahren in einem Reglement festlegen, das den Vertragsparteien zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

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