1 Als Wochenendarbeit gilt:
2 Sie wird mit einer Zulage von CHF 6 pro Stunde entschädigt.
3 Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.
4 Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Zulagenregelung von CHF 6 in den einzelnen unterstellten Institutionen ist in Art. 95 Abs. 3 der Schlussbestimmungen geregelt.