Art. 3 Zulagen für Wochenend- und Feiertagsarbeit

1 Als Wochenendarbeit gilt:

  • die am Samstag zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr und
  • die am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 6.00 Uhr und
  • 20.00 Uhr geleistete Arbeit.

2 Sie wird mit einer Zulage von CHF 6 pro Stunde entschädigt.

3 Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.

4 Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Zulagenregelung von CHF 6 in den einzelnen unterstellten Institutionen ist in Art. 95 Abs. 3 der Schlussbestimmungen geregelt.

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