Art. 29 Kündigungsfristen

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei dem Arbeitgeber bzw. der/dem Mitarbeitenden eintreffen.

2 Unbefristete Verträge können beidseitig nach Ablauf der Probezeit und unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

  • 3 Monate bei einer ununterbrochenen Anstellungsdauer von bis zu 10 Jahren;
  • 4 Monate bei einer ununterbrochenen Anstellungsdauer von über 10 Jahren.

3 Befristete Verträge enden am vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

4 Befristete Verträge können beidseitig nach Ablauf der Probezeit und unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

  • 1 Monat bei einer Anstellungsdauer bis zu 1 Jahr;
  • 2 Monate bei einer Anstellungsdauer bis zu 3 Jahren.

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