Die Arbeitsaufnahme beginnt gemäss Anstellungsvertrag. Ist es der/dem Mitarbeitenden nicht möglich, die neue Stelle auf den vertraglich festgelegten Zeitpunkt anzutreten (Unfall, Krankheit usw.), ist unverzüglich die vorgesetzte Person zu benachrichtigen. Bei Nichtantritt gelten die Bestimmungen gemäss Art. 337d OR.