1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers kann nur durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauftragte Stelle erfolgen.
2 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus anderen als strukturellen oder wirtschaftlichen Gründen nur kündigen, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bei langdauernder Krankheit oder bei Unfall gilt Art. 79 Abs.
6 GAV.
3 Die betroffenen Mitarbeitenden können auf ihr Begehren eine Person ihres Vertrauens beiziehen.
4 Eine Kündigung, die unter Verletzung der Verfahrensvorschriften ausgesprochen wurde, ist nichtig.