Art. 30 Kündigungsschutz

1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers kann nur durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauftragte Stelle erfolgen.

2 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus anderen als strukturellen oder wirtschaftlichen Gründen nur kündigen, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • In zwei aufeinanderfolgenden Beurteilungen gemäss MAG sind die Leistungen ungenügend und/oder das Verhalten unangebracht, und die Mängel sind in schriftlicher Form festgehalten.
  • Eine schriftliche Ermahnung ist vorausgegangen und es hat ein Gespräch zur Klärung des Sachverhalts stattgefunden.

Bei langdauernder Krankheit oder bei Unfall gilt Art. 79 Abs. 6 GAV.

3 Die betroffenen Mitarbeitenden können auf ihr Begehren eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

4 Eine Kündigung, die unter Verletzung der Verfahrensvorschriften ausgesprochen wurde, ist nichtig.

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