Das Arbeitsverhältnis endet durch:
- Kündigung;
- Ablauf
eines befristeten Einzelarbeitsvertrags;
- Auflösung
im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien;
- fristlose
Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR;
- die
tatsächliche Unmöglichkeit, den Einzelarbeitsvertrag zu erfüllen (z.B. Tod).