Art. 65 Feiertage

1 Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation gemäss Beschäftigungsgrad (BG), soweit sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 

  • jeweils 1 Tag 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember;
  • jeweils 1/2 Tag 24. Dezember und 31. Dezember. 

2 Keine Feiertage werden gewährt:

  • bei unbezahltem Urlaub;
  • bei krankheits- oder unfallbedingter Absenz;
  • bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
  • bei Ausübung eines öffentlichen Amtes. 

3 An den Vortagen von Karfreitag, Auffahrt und 1. August wird die Sollarbeitszeit um 1 Stunde gekürzt.

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