1 Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben
Anspruch auf Kompensation gemäss Beschäftigungsgrad (BG), soweit sie nicht in
anderer Form entschädigt werden:
- jeweils 1 Tag 1. und 2. Januar, Karfreitag,
Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
1. August, 25. und 26. Dezember;
- jeweils 1/2 Tag 24.
Dezember und 31. Dezember.
2 Keine Feiertage werden gewährt:
- bei unbezahltem Urlaub;
- bei krankheits- oder unfallbedingter Absenz;
- bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
- bei Ausübung eines öffentlichen Amtes.
3 An den Vortagen von Karfreitag, Auffahrt und 1.
August wird die Sollarbeitszeit um 1 Stunde gekürzt.