Art. 67 Jugendurlaub

Die Mitarbeitenden erhalten bis zum vollendeten 30. Altersjahr pro Kalenderjahr

einen bezahlten Jugendurlaub bis zu fünf Arbeitstagen für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung.

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