1 Sind Konflikte nicht innerhalb der Pariko lösbar, kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
2 Dieses setzt sich zusammen aus einer Juristin/einem Juristen mit arbeitsrechtlichen Fachkenntnissen als Obfrau/Obmann, die/der gemeinsam von den Vertragsparteien innert 30 Tagen bestellt wird, und aus je zwei von den Vertragsparteien bezeichneten sachverständigen Schiedsrichterinnen/Schiedsrichtern.
3 Ist eine Einigung über die Obfrau/den Obmann nicht oder nicht fristgerecht möglich, entscheidet die/der Vorsitzende der Pariko innert 30 Tagen nach Anrufung durch eine der Vertragsparteien.
4 Die sachverständigen Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien in jedem Schiedsgerichtsverfahren neu bestellt.
5 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht folgt der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO.
6 Der Sitz des Schiedsgerichts ist Bern.