1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung dieses GAV und dessen Ausführungsbestimmungen kann jede Partei Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder, wo der GAV direkte Ansprüche zwischen den Personalverbänden und einzelnen Arbeitgebern vorsieht, zwischen diesen Partnerinnen/Partnern verlangen.
2 Wird keine Einigung erzielt, kann jede Partei an die Pariko gelangen (vgl. Art. 11 GAV). Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung an die Pariko. Die Pariko tritt in der Regel innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammen, um die Angelegenheit zu behandeln und eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann die Angelegenheit innert 30 Tagen mit einem schriftlichen Antrag und Begründung an das Schiedsgericht (vgl. Art. 12 GAV) weitergezogen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, vorbehältlich der Beschwerde gemäss Art. 390 ZPO.
4 Klagen wegen offensichtlicher Verletzung des Arbeitsfriedens (Art. 6 GAV) durch eine der Vertragsparteien sind in Abweichung der vorstehenden Regelung direkt beim Schiedsgericht einzureichen (vgl. Art. 12 GAV). Das Schiedsgericht ist berechtigt, nach freiem Ermessen alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen und Anordnungen zu treffen.
5 Während der Dauer eines Verfahrens vor der Pariko und vor dem Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit untersagt.