Art. 11 Paritätische Kommission (Pariko)

1 Die Vertragsparteien bestellen innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrags zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die ganze Geltungsdauer eine Pariko.

2 Ein von den Vertragsparteien vereinbartes Reglement bestimmt die Einzelheiten in Bezug auf Aufgaben, Verfahren, Organisation und Zusammensetzung (siehe Anhang 3 GAV).

Weitere Artikel

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutz