1 Hinsichtlich der Information und Mitsprache der Mitarbeitenden resp. der Betriebskommission gilt das Mitwirkungsgesetz (SR 822.14).
2 Das Verfahren bei einer allfälligen Massenentlassung richtet sich nach Art. 335d ff. OR.
3 Der Arbeitgeber informiert insbesondere die Mitarbeitenden resp. die Betriebskommission und die Personalverbände so frühzeitig wie möglich über eine beabsichtigte Massenentlassung und hört sie im Rahmen des Konsultationsverfahrens an. Bei der Ausarbeitung eines Sozialplans dient die Checkliste Sozialplan (siehe Anhang 4 GAV) als Richtschnur.
4 Der Arbeitgeber versucht dabei, soweit möglich menschliche und wirtschaftliche Härten für die Mitarbeitenden zu vermeiden.