Art. 14 Sanktionen

1 Bei Vertragsverletzungen kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 20‘000 aussprechen. Die Höhe hängt von der Art und dem Ausmass der Verletzung ab.

2 Auf Antrag der geschädigten Partei kann das Schiedsgericht bei schwerem Verschulden zudem Schadenersatz zusprechen. Dessen Höhe bemisst sich nach den Umständen und dem Mass des Verschuldens.

3 Eine allfällige Konventionalstrafe, Schadenersatz sowie auferlegte Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

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