1 Gemäss Art. 7 GAV wird zur Deckung der Vollzugskosten dieses GAV ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben.
2 Dieser Beitrag wird vom Gehalt abgezogen und an den von den vertragsschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds überwiesen.