Art. 4 Solidaritätsfonds

1 Die einbezahlten Mittel werden in einen von den vertragsschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

2 Die vertragsschliessenden Personalverbände gründen zur Verwaltung des Fonds eine einfache Gesellschaft (nach Art. 530ff OR).

3 Jeder vertragsschliessende Personalverband hat einen Sitz als Gesellschafter.

4 Jeder Gesellschafter bezeichnet eine Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer.

5 Alle Entscheide bedürfen der Zustimmung sämtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.

6 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Präsidentin/der Präsident der Pariko beigezogen. Sie oder er macht einen Vorschlag. Wird er nicht angenommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

7 Die Gesellschaft führt ein Sekretariat.

8 Die Sekretariatsstelle wird über den Solidaritätsfond finanziert.

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