1 Die einbezahlten Mittel werden in einen von den vertragsschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.
2 Die vertragsschliessenden Personalverbände gründen zur Verwaltung des Fonds eine einfache Gesellschaft (nach Art. 530ff OR).
3 Jeder vertragsschliessende Personalverband hat einen Sitz als Gesellschafter.
4 Jeder Gesellschafter bezeichnet eine Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer.
5 Alle Entscheide bedürfen der Zustimmung sämtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.
6 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Präsidentin/der Präsident der Pariko beigezogen. Sie oder er macht einen Vorschlag. Wird er nicht angenommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident.
7 Die Gesellschaft führt ein Sekretariat.
8 Die Sekretariatsstelle wird über den Solidaritätsfond finanziert.