Art. 34 Betriebskommission

1 Die Mitarbeitenden der unterstellten Arbeitgeber können eine Betriebskommission wählen, welche die Interessen der Mitarbeitenden in allen betrieblichen Fragen vertritt. Die Betriebskommission kann die Personalverbände beiziehen.

2 Der Arbeitgeber informiert die Betriebskommission frühzeitig über sich abzeichnende Entwicklungen und geplante Massnahmen. Geschäftsleitung und Betriebskommission treffen sich bei Bedarf, mindestens einmal pro Jahr.

3 Ohne Betriebskommission informiert die Direktion die Mitarbeitenden direkt.

4 Für Betriebskommissionen erstellt jeder unterstellt Arbeitgeber ein eigenes Reglement.

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