1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den Personaldaten. Solche werden nur erhoben und aufbewahrt, soweit sie für das Arbeitsverhältnis relevant sind.
2 Die Mitarbeitenden haben das Recht auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung ihrer Personaldaten.
3 Beide Parteien halten sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz.