Art. 45 Datenschutz

1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den Personaldaten. Solche werden nur erhoben und aufbewahrt, soweit sie für das Arbeitsverhältnis relevant sind.

2 Die Mitarbeitenden haben das Recht auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung ihrer Personaldaten.

3 Beide Parteien halten sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

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