Art. 44 Beschwerderecht bei Versetzung

Wenn Meinungsverschiedenheiten nicht mit der vorgesetzten Person bereinigt werden können, steht den Mitarbeitenden ein Beschwerderecht zu. Machen sie davon Gebrauch, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerde hat schriftlich innerhalb von 30 Tagen an die Direktion zu erfolgen. Die Direktion entscheidet nach Anhörung der Parteien innerhalb von 30 Tagen. Der Rechtsweg bleibt offen.

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