Art. 35 Öffentliches Amt

Der Arbeitgeber steht der nebenamtlichen Übernahme von öffentlichen Ämtern positiv gegenüber. Die Mitarbeitenden informieren die vorgesetzte Person oder die Direktion vor der Annahme eines öffentlichen Amtes. Sollten dadurch Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit entstehen, werden für beide Seiten angemessene Bedingungen vereinbart.

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