Art. 40 Meldepflicht

1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen:

  • Änderung der Wohnadresse;
  • Änderung der Telefonnummer;
  • Unfälle und längere Krankheiten;
  • Änderung des Zivilstands (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung);
  • Schwangerschaften;
  • Geburten;
  • Ansprüche auf Kinderzulagen;
  • Militär- und Zivildienst;
  • Aus- und Weiterbildungsabschlüsse;
  • Todesfall der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes;
  • Todesfälle innerhalb der Familie.


2 Von ausländischen Mitarbeitenden benötigt der Arbeitgeber folgende zusätzlichen Informationen:

  • Änderung der Aufenthaltsbewilligung;
  • Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners;
  • Einbürgerung;
  • Familiennachzug.

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