1 Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss die vorgesetzte Person oder die Direktion informiert werden. Die im Vollzeitpensum angestellten Mitarbeitenden müssen sich die Nebenbeschäftigung von der Direktion bewilligen lassen. Die Nebenbeschäftigung darf die Arbeitsleistung des unterstellten Arbeitgebers nicht beeinträchtigen.
2 Bei einer Mehrfachbeschäftigung darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Stunden (für alle Arbeitgeber zusammengezählt) nicht überschritten werden. Es ist in Fällen von Mehrfachbeschäftigung Sache der/des Mitarbeitenden, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu überwachen.