Art. 41 Arbeitsverhinderung

1 Bei kurzfristigen Abwesenheiten muss die vorgesetzte Person informiert werden.

2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als 5 Arbeitstage, ist der vorgesetzten Person unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber ein Arztzeugnis ab dem 1. Absenztag vorschreiben. Wird auf Verlangen kein Arztzeugnis abgegeben, gilt die Absenz als unbezahlt. Der Arbeitgeber kann jederzeit einen unabhängigen Vertrauensarzt beiziehen.

3 Bei länger andauernder Arbeitsverhinderung bleiben die Mitarbeitenden in regelmässigem Kontakt mit der vorgesetzten Person.

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